Invest in the USA

Wir unterstützen und beraten Sie.
Wir schaffen Mehrwert als Ihre Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in den USA.

USA Flag-America the beautiful

Kontaktieren Sie uns für eine vertrauliche Beratung.

Günther Grewe-Wirtschaftsprüfer (WP), Rechtsanwalt (RA), Steuerberater (StB), Certified Public Accountant (CPA) Deutschland USA
Dr. Günther Grewe, WP RA StB CPA
+49 89 2351 3218 after 3pm CET from Germany
+1 914 816 1115
Grewe@WP-RA-usa.com
Microsoft Teams Dr. Günther Grewe, Wirtschaftsprüfer (WP), Rechtsanwalt (RA), Steuerberater (StB), Certified Public Accountant (CPA) Grewe@WP-RA-usa.com

18. to 31. March 2023 via mobile phone:
+49 172 745 3796

Antje-Klaunig-Wirtschaftsprüfer (WP) Steuerberater (StB) Certified Public Accountant (CPA) Deutschland USA
Antje Klaunig, WP StB CPA
+49 89 6151 5973 after 3pm CET from Germany
+1 914 205 6002
Klaunig@WP-RA-usa.com

“Shared Service Centers are moving up the Value Chain”

The Holy Grail for tax & finance teams is to go beyond data management and master data analytics that create real-time insights and inform mission-critical decisions that impact the bottom line. In this way, a shared service center moves tax & finance from being perceived as a cost center to one that delivers strategic value. The corporate tax and financial reporting environment is an ideal place to leverage data analysis because it is a massive consumer of a company’s data, down to the transaction level.

Buchhaltung und Bilanzierung – „im Mutterhaus als Shared Service“

Mit der Vernetzung schrumpfen Entfernungen. New York und San Francisco sind von München ebenso weit wie Ingolstadt, nämlich tragbar auf dem iPad in Köln. Viele unserer Mandanten führen ausgliederbare Teile der US-Tochtergesellschaft aus dem Mutterhaus in Deutschland. Insbesondere bleibt immer häufiger die Buchhaltung der Tochtergesellschaft „bei Ihnen zu Hause in Deutschland“, als Shared Service im Mutterhaus.

Die Shared Service Center Buchhaltung kann und sollte der kompetente Buchhaltungspartner für den gesamten Konzern sein. Bei Großkonzernen ist dies inzwischen die Norm, bei kleineren Einheiten ist es technologisch ohne Weiteres umsetzbar. In der konzernweit integrierten Buchhaltung werden alle Buchhaltungsaufgaben – die Kreditoren- und Debitorenbuchhaltung sowie die Anlagenbuchhaltung und die Aktivitäten zum Hauptbuch – zusammengeführt und zentral bearbeitet.

Nur wenn Externe eine Bilanz verlangen, werden noch US-GAAP Abschlüsse erstellt. Vorschriften wie in Deutschland, wonach ein handelsrechtlicher Abschluss zwingend erforderlich ist und beim Vorliegen bestimmter Größenmerkmale eine Jahresabschlussprüfung vorgenommen werden muss, gibt es nicht. Geprüft werden müssen nur Unternehmen, die börsennotiert oder in regulierten Industrien (z. B. Banken, Versicherungen) tätig sind. Der US-steuerliche Abschluss darf unmittelbar auch aus einem deutschen Abschluss übergeleitet werden.

Wir als Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in den USA stehen beratend bei. Auf Wunsch erstellen wir einen US-handelsrechtlichen Abschluss, grundsätzlich mit Plausibilitätsbeurteilungen oder umfassenden Beurteilungen (JA-Erstellungen nach IDW S 7). Zur Vorlage und Durchsprache bei Gesellschafterversammlungen erstellen wir in Einzelfällen deutsche Erstellungsberichte. Da für den überwiegenden Teil der US-Tochtergesellschaften deutscher Mutterunternehmen keine Prüfungspflicht gegeben ist, kommt statt einer freiwilligen Abschlussprüfung die Durchführung von bestimmten im Voraus vereinbarten Prüfungshandlungen für einzelne Bereiche der Buchführung in Betracht (Agreed Upon Procedures bzw. AUP), meist in der Form von für den Mutterkonzern angeforderten „Reporting Packages“.

Wir beraten und unterstützen Sie gerne. Bitte rufen Sie uns an. Am Nachmittag ab 15 Uhr sind wir da.

US-Steuern – „vor Ort in den USA“

USA sind 51 Länder mit Steuerhoheit, der Bund und die Einzelstaaten. In der Europäische Union (EU) sind dagegen nur 28 Länder. Der Geschäftsbetrieb mit und in den USA erfordert deshalb besondere Umsicht.

Nur mit dem Bund bestehen Doppelbesteuerungsabkommen. Bei Einzelstaaten kommt es zu Steuererklärungspflichten bei „Nexus“, einem nach Staatsgesetz hinreichendem Anknüpfungspunkt. Das bedeutet, dass, auch wenn keine abkommensrechtliche Betriebsstätte vorliegt, der Einzelstaat eine Steuer auf das Einkommen, auf den Umsatz und auf das Vermögen erheben kann. Ohne eine zwischengeschaltete Tochtergesellschaft erfolgt grundsätzlich eine Einkommenszuordnung aufgrund der weltweiten Konzernbilanz, erstellt nach dem Steuerrecht des Einzelstaats.

Bei der Verkaufssteuer („Sales Tax“) besteht ab 1. Juli 2018 besonderer Handlungsbedarf.

Die Einzelstaaten können aufgrund einer Verfassungsgerichtsentscheidung („ Wayfair“) ab 1. Juli 2018 auf alle Lieferungen und Leistungen von wirtschaftlicher Bedeutung eine Verkaufssteuer erheben. Dies gilt auch für Lieferungen und Leistungen aus Deutschland. Gesetzesänderungen sind entweder bereits umgesetzt oder in Planung. Parallele Entwicklungen gibt es übrigens auch in der EU. Auch in der EU geht um den wirtschaftlichen Anknüpfungspunkt („Nexus“) ohne körperliche Anwesenheit. Der Kunstbegriff „Betriebstätte“ ist im Zeitalter von Amazon vielfach bereits ausgehebelt.

Viele unserer Mandanten betreuen wir bereits jetzt auch in einer Vielzahl von Einzelstaaten, bei der Gründung und beim Tagesgeschäft. Auf die Ausweitung der Besteuerung auf weitere Einzelstaaten sind wir bestens vorbereitet. Wir haben das Wissen, die technische Ausrüstung und die Zulassungen als CPA. Wir begleiten unsere Mandanten natürlich auch bei Steuerprüfungen und Selbstanzeigen beim Bund und in allen Einzelstaaten für alle Steuerarten.

Wir beraten und unterstützen Sie gerne. Bitte rufen Sie uns an. Am Nachmittag ab 15 Uhr sind wir da.

US-Beratung – „bei Ihrem Wirtschaftsprüfer in den USA“

Zusammen mit Ihrem deutschen Berater unterstützen wir Sie bei der steuerlichen und rechtlichen Gestaltung und Strukturierung der Tochtergesellschaft, einschließlich Firmengründung USA. Aus deutscher steuerlicher Sicht empfiehlt sich eine 100 % Tochtergesellschaft als „Blocker“. Nur selten kommt eine Gestaltung als US-Personengesellschaft infrage. Wesentliche deutsche Gesichtspunkte bei der Gestaltung sind „Ort der Geschäftsleitung“ und „Einkunftsabgrenzung“. Wesentliche amerikanische Gesichtspunkte ergeben sich vor allem aus der Besteuerung durch die Einzelstaaten.

Zusammen mit Ihren deutschen Beratern kümmern wir uns auch um die Gestaltung von Arbeitsverhältnissen bei Entsendung, um die  Einkünftezuordnung von in- oder ausländischen Betriebsstätten (Fremdvergleichsgrundsatz nach § 1 Absatz 5 AStG und der Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung), um die  Verwaltungsgrundsätze 2020 (Prüfung der Einkunftsabgrenzung), um die  Meldung Ihrer Auslandsbeziehungen nach § 138 Absatz 2 und § 138b Abgabenordnung (AO) und um andere Themen, bei denen unserem Wissen und unserer Erfahrung als deutsche Wirtschaftsprüfer in den USA besondere Bedeutung zukommt. Wir schaffen Werte.

Als Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in den USA® beraten wir Sie auch bei betriebswirtschaftlichen Fragen und stützen uns dabei auf unsere langjährige Erfahrung zu kulturellen Unterschieden.

Wir beraten und unterstützen Sie gerne. Bitte rufen Sie uns an. Am Nachmittag ab 15 Uhr sind wir da.